Der Einsatz von GPS-Ortungs- und Sendegeräten an Ziel-Fahrzeugen (zu observierende Fahrzeuge) zur Unterstützung von operativen Observations- und Überwachungseinsätzen wurde in der Vergangenheit durch Detekteien in Deutschland stark beworben. Dabei wurde jedoch oft außer Acht gelassen, dass es sich bei dieser Ermittlungsmethode um einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung handeln, und der Einsatz von GPS Ortungs- und Sendetechnik (in bestimmten Fällen) die Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht mehr wahren könnte.
So kam die Technik zum Beispiel auch im Bereich der Privatdetekteien zum Einsatz, bei denen ahnungslose Ehepartner auf mögliche Untreue hin überprüft werden sollten. Das Erstellen lückenloser Bewegungsprofile stellte dabei eine Totalüberwachung der Betroffenen dar. Die Akteure ( Detektive ) mussten hierfür nicht einmal das “Observationshandwerk” beherrschen, da der Standort des Zielfahrzeuges jederzeit digital festgestellt werden konnte.
Das Landgericht Lüneburg entschied in einem Urteil (Aktenzeichen 26 Qs 45/11, zu finden u.a. in NJW 30/2011, S.2225ff), dass das Anbringen eines GPS-Senders an einem fremden Kraftfahrzeug ohne Einwilligung des Betroffenen mit der Zielrichtung der Überwachung dieses Fahrzeuges durch Erstellen eines Bewegungsprofils den Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG begründet.
Ein Betroffener habe, so das Gericht, ein schutzwürdiges Interesse an den Daten eines solchen Bewegungsprofils. Dieses würde im Vergleich mit den “Ermittlungsinteressen” eines Dritten überwiegen.
Dieses Urteil hat womöglich weitreichende Folgen für die Ermittlungsbranche, aber auch für deren Auftraggeber. Erlangen Detektive durch den Einsatz von GPS-Sendern relevante Erkenntnisse, sind diese in ein zivilrechtliches Verfahren nur noch schwer einbringbar, da diese widerrechtlich (durch eine Straftat) erlangt worden sind.
Neben der Strafbarkeit der handelnden Personen dürften dazu empfindliche Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche treten. Hinzu kommt, dass sich auch der Auftraggeber einer Detektei, die derartige Ermittlungsmethoden anwendet, u.U. der Anstiftung zur Ausspähung von Daten schuldig machen kann.
Das Observationsteam der Wirtschaftsdetektei ADECTA
Die Wirtschaftsdetektei ADECTA und deren Observationsteam ist auf die Compliance-gerechte Durchführung professioneller Observationseinsätze (insbesondere auch ohne Einsatz von GPS- oder Ortungstechnik) in wirtschaftlichen Angelegenheiten spezialisiert.
Ortungssysteme setzt die Wirtschaftsdetektei ADECTA ausschließlich unter strenger Beachtung geltender Rechtssprechungen und Gesetze ein (z.B. zur Verfolgung von Güter oder Waren).
Die bedingungslose Gesetzeskonformität ist für Geschäftsleitung, operative Ermittler und Observanten eine Selbstverständlichkeit und hat für diese stets höchste Priorität. Jedes einzelne Mitglied des Observationsteams der Detektei verfügt über langjährige Erfahrungen in der verdeckten Beweisbeschaffung von Foto- und Videobeweisen sowie in der Beobachtung von Personen und Fahrzeugen im In- und Ausland.
Jeder Ermittlungsfall muss im Detail betrachtet werden. Geforderte Maßnahmen werden jeweils vor Einsatzbeginn durch die Einsatzleitung geprüft. Die Wirtschaftsdetektei ADECTA und ihre leitenden Ermittler beraten Sie gerne.
Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 28.03.2011 – 26 Qs 45/11
3 Kommentare
moderator sagt:
21. Apr 2013
Weitere deutsche Gerichte haben sich zwischenzeitlich der Rechtsauffassung des LG Lüneburg angeschlossen.
So verurteilte beispielsweise das LG Mannheim (Az.: 4 KLs 408 Js 27973/08) einen angestellten Detektiv sowie den Inhaber einer Detektei zu Bewährungstrafen. Die Angeklagten sind in Berufung gegangen. Demzufolge hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 1 StR 32/13 geführt. Eine erste mündliche Verhandlung ist für den 4. Juni 2013 anberaumt.
Weitblick sagt:
22. Mai 2013
Man sollte unterscheiden, bei welchen Fällen GPS-Ortungs- und Sendegeräte eingesetzt werden. Da diese Geräte bei bestimmten Einsätzen auch sehr nützlich sind, sollte man von Fall zu Fall abwägen.
moderator sagt:
22. Mai 2013
Die rechtliche Bewertung sollte derzeit von Juristen vorgenommen werden. Dass die Technik nützlich sein kann steht außer Frage. Doch wenn diese als unzulässige Ermittlungsmethode gewertet wird, hilft sie weder dem Auftraggeber noch der ausführenden Detektei.